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Mehrabeitsunterricht (MAU)


Um was geht es?


  • Mehrarbeitsunterricht (MAU) ist jeglicher vor Schülern gehaltener Unterricht, der das persönliche Deputat, das im Stundenplan der Lehrkraft ausgewiesen ist, übersteigt. Prüfungen, Klassenfahrten, Schulfeste etc. sind kein Unterricht und daher keine Mehrarbeit im Sinne von MAU.
  • Jede Beamtin/jeder Beamte muss Mehrarbeit übernehmen, sofern diese zwingend dienstlich notwendig ist und schriftlich angeordnet wurde (z.B. durch Aushang des Vertretungsplanes). Dies gilt auch für unbefristet tarifbeschäftigte Lehrkräfte. (§ 67 Abs. 3 LBG/§44 TV-L)
  • Zwingende dienstliche Gründe können nur unvorhersehbare Ausfälle sein. Falls der Ausfall längerfristig bekannt ist, sollte die Anordnung von Mehrarbeit das allerletzte Mittel sein.

  • Grundsatz 1: MAU sollte möglichst vermieden werden.
  • Grundsatz 2: Freizeitausgleich vor Bezahlung (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 LBG).
  • Grundsatz 3: Sollte Freizeitausgleich nicht oder nicht vollständig erfolgen können, wird MAU abgerechnet. Bei Tarifbeschäftigten gilt dabei die übliche Ausschlussfrist von sechs Monaten.

Wie werden MAU-Stunden gerechnet?

  • Bis zur Bagatellgrenze gibt es keinerlei Ausgleich. Wird die Bagatellgrenze überschritten, sind alle im Kalendermonat geleisteten MAU-Stunden bevorzugt durch Freizeit auszugleichen.
  • Bei vollem Deputat beträgt die Bagatellgrenze drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat. Diese gilt auch für unbefristet Tarifbeschäftigte in Vollzeit
  • Für Beamte in Teilzeit reduziert sich die Bagatellgrenze anteilig.
  • Für unbefristet Tarifbeschäftigte in Teilzeit gibt es keine Bagatellgrenze. Sie bekommen jede geleistete MAU-Stunde bis zum Erreichen des vollen Deputats tariflich bezahlt.
  • Befristet Tarifbeschäftigte müssen ungeachtet ihres Deputats keine Mehrarbeit leisten.

Was, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird?

  • Nach Überschreitung der individuellen Bagatellgrenze sind alle geleisteten MAU-Stunden des betroffenen Monats anzurechnen. Die Bagatellgrenze wird somit unwirksam.
  • Ein Ausgleich der anrechenbaren MAU-Stunden erfolgt zeitnah durch Freizeitausgleich. Der Freizeitausgleich kann zeitlich nur nach den angefallenen MAU-Stunden stattfinden.
  • Sie können nicht mit zurückliegendem Unterrichtsausfall verrechnet werden. Es kann demnach keine Minusstunden geben.
  • Können anrechenbare MAU-Stunden in einem Monat nur teilweise ausgeglichen werden, verfallen die übrig gebliebenen nicht.
  • Wir empfehlen Lehrkräften, ihre individuelle Liste zu ihrer eigenen Übersicht zu führen.

Wie kann MAU vermieden werden bzw. wann ist MAU zu rechtfertigen?

Grundsätzlich ist MAU kein geeignetes Instrument dafür, die knappe Versorgungslage an unseren Schulen nach außen hin zu kaschieren. Dass diese sich oft durch Erkrankung und andere Verhinderungsgründe von Kolleginnen und Kollegen unterm Schuljahr dramatisch verschlechtert, kann durch MAU nicht gebessert werden. Unterrichtsausfall ist in zugespitzten Situationen auch ein Mittel, um MAU zu reduzieren. Auch „verlässlicher“ Unterrichtsausfall ist an Grundschulen und Schulen mit Ganztagesbetrieb möglich nach rechtzeitiger Ankündigung und ggf. einem Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler, die absolut nicht nach Hause gehen können.


Es gelten folgende Grundsätze im SSA Pforzheim:

  • Pflichtunterricht hat Vorrang vor dem Ergänzungsbereich
  • Vorhersehbare Ausfälle (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Vätermonate) müssen von der Schulleitung schnellstmöglich auch dem SSA mitgeteilt werden. Manchmal gibt es doch noch eine Möglichkeit, eine KV zu bekommen.
  • Unvorhersehbare Ausfälle, die zudem kurzfristig geschehen, sind typische MAU-Fälle. Dabei ist zu betonen, dass länger andauernde Erkrankungen zu den vorhersehbaren Ausfällen zählen.
  • Die GLK der einzelnen Schule hat beim Umgang mit MAU ein Mitspracherecht und soll Regelungen für die Schule gemeinsam mit der Schulleitung festlegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Konferenzordnung).
  • Bewusstes Einbauen von Hohlstunden in die Stundenpläne, die dann für Vertretung benutzt werden sollen, lehnt der Personalrat ab, da es eine versteckte Erhöhung der Arbeitszeit bedeutet.
  • Teilzeitlehrkräfte haben einen guten Grund für ihre Teilzeit und können nicht überproportional im Verhältnis zu den Vollbeschäftigten zur Mehrarbeit verpflichtet werden.
  • Befristet Beschäftigte, Referendare (bis zum Abschluss ihrer Prüfung) und in Altersteilzeit oder in Rekonvaleszenz befindliche Lehrkräfte, dürfen keine Mehrarbeit leisten,Schwangere und Schwerbehinderte nur mit deren besonderer Zustimmung.
  • Vorrang vor angeordneter MAU sollten in vorhersehbaren Fällen folgende Maßnahmen
    haben:
  • Anforderung von KV beim SSA (bei längerem Ausfall)
  • „Handschlagsverträge“ im GS- Bereich und im Fö- Schulbereich Grundstufe
  • „verlässlicher Ausfall“
  • zeitweilige Kürzung der Stundentafel
  • Nutzung des Regelstundenmaßausgleichs in Absprache mit dem SSA (Anrechnung
    im nächsten Schuljahr)
  • Evtl. freiwillige Aufstockung des Deputates bei TZ-Lehrkräften nach Absprache mit dem SSA.


Die Rolle des ÖPR

  • nach §70 LPVG ist der ÖPR verpflichtet, sein Augenmerk im Sinne der Beschäftigten besonders auf die Fürsorgepflicht und die Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu richten (Mitbestimmungspflicht).
  • Der Örtliche Personalrat geht deshalb davon aus, dass den Schulen mit diesem Papier genügend Freiraum gegeben ist, um bei Personalknappheit einerseits die Unterrichtsversorgung zu gewährleisten und andererseits die Belange des Lehrpersonals angemessen zu berücksichtigen.
  • Bei zu hoher Belastung durch Mehrarbeit oder anderen Unstimmigkeiten steht der Personalrat wie gewohnt allen Beteiligten zur Beratung zur Verfügung.
  • Der Personalrat bittet aufgrund seiner Mitbestimmungspflicht die Schulleitung,dieses Infopapier MAU in einer Konferenz zu besprechen, entsprechende Regelungen zur Mehrarbeit an der jeweiligen Schule zu bestätigen oder neu zu vereinbaren und diese in der in der Schule üblichen Weise zu dokumentieren.



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