Schulartübergreifend

Öffentliche Zustellung

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Bekanntmachungen des Staatlichen Schulamtes Pforzheim

Die Öffentliche Zustellung kann angeordnet werden, wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid einer Behörde nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift eines Antragstellers / einer Antragstellerin, eines / einer Bevollmächtigten oder eines Vertreters / einer Vertreterin postalisch zugestellt werden kann.

Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich.
Die Homepage des Staatlichen Schulamtes Pforzheim wird als Stelle für öffentliche Zustellungen der Bescheide des Staatlichen Schulamtes Pforzheim im Sinne des § 11 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG BW) bestimmt.

Rechtsgrundlagen: § 11 LVwZG BW 

Ein Dokument gilt gemäß § 11 LVwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Den von einer öffentlichen Zustellung betroffenen Schriftverkehr können Sie persönlich im Schulamt Pforzheim, Maximilianstraße 46, 75172 Pforzheim abholen. 

Zur Aushändigung des Schriftstückes ist eine Identifikation durch ein gültiges Personaldokument notwendig.